This should not, however, result in any reduction or replacement of the need to ensure sufficient loss absorption and recapitalisation capacity through write down and conversion of eligible liabilities, or imply that the resolution financing arrangement should be used for these purposes other than in accordance with the principles governing the use of the resolution financing arrangement set out in Article 44 of Directive 2014/59/EU and in any case exclusively to the extent strictly necessary.
Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass die notwendige Gewährleistung ausreichender Kapazitäten für den Verlustausgleich und die Rekapitalisierung durch die Herabschreibung und Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geschmälert oder ersetzt wird, und bedeutet auch nicht, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für diese Zwecke auf eine Weise, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU steht, angewandt werden sollte, da der Mechanismus ausschließlich in dem unbedingt erforderlichen Maß einzusetzen ist.