1. Once drivers have the licence and the certificate issued in accordance with this Directive, they may drive trains provided that the railway undertaking or the infrastructure manager responsible for the transport in question has a safety certificate or a safety authorisation, and only on the network covered both by the certificate and by the safety certificate, or the safety authorisation.
(1) Ein Triebfahrzeugführer, der Inhaber einer entsprechend dieser Richtlinie erteilten Fahrerlaubnis und Bescheinigung ist, ist zum Führen von Triebfahrzeugen berechtigt, sofern das Eisenbahnunternehmen beziehungsweise der Infrastrukturbetreiber, das/der für den betreffenden Verkehrsdienst verantwortlich ist, über eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitszulassung verfügt, jedoch ausschließlich auf dem Teil des Schienennetzes, für das sowohl die Bescheinigung als auch die Sicherheitsbescheinigung oder die Sicherheitszulassung gelten.