1. Member States shall ensure that misuse is avoided by ensuring that only the marketing authorisation holder supplies information, and only such information which has been approved by the competent authorities about approved medicines subject to medical prescription, and in the form which has been approved for the making available to the general public or members thereof.
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Missbrauch verhindert wird, indem sie sicherstellen, dass nur Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen Informationen bereitstellen, und zwar nur solche Informationen, die von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt wurden und zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen, und dass die Informationen in der Form bereitgestellt werden, die für die Bereitstellung für die breite Öffentlichkeit oder Angehörige der breiten Öffentlichkeit genehmigt wurde.