2. Member States may provide for general or partial exemptions from handling fees in cases where the natural or legal persons submitting the euro coins cooperate closely and regularly with the designated national authority in withdrawing from circulation counterfeit euro coins or euro coins unfit for circulation or where such exemptions serve the public interest.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine generelle oder teilweise Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die die Euro-Münzen einreichen, regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten oder sofern solche Freistellungen dem öffentlichen Interesse dienen.