22. In cases where compensation benefits a public undertaking, any over-compensation may be used
by the State in its capacity as shareholder to inject finance into that undertaking provided that the private investor criterion is met. However, such transfers must be carried out
in accordance with normal commercial procedures, i.e. in the form of a capital increase or the granting of loans, and must comply with the relevant national rules, notably in the
commercial and tax fields ...[+++].
22. Erfolgt die Ausgleichszahlung an ein öffentliches Unternehmen, kann der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär den etwaigen überschüssigen Betrag dazu verwenden, um dem betreffenden Unternehmen Kapital zuzuführen, wenn das Kriterium des unter privatwirtschaftlichen Aspekten handelnden Investors erfüllt ist. Dieser Mitteltransfer muss jedoch im Einklang mit den wirtschaftlichen Gepflogenheiten erfolgen, d.h. mittels einer Kapitalaufstockung oder durch die Vergabe von Darlehen, wobei die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor allem im Bereich des Steuer- und Handelsrechts zu beachten sind.