If a holding is acquired despite the opposition of the competent authorities, the Member States shall, regardless of any other sanctions to be adopted, provide either for exercise of the corresponding voting rights to be suspended, or for the nullity of votes cast or for the possibility of their annulment.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.