49. Believes that the independence of prevention services vis-à-vis the employer must be guaranteed; considers, as far as occupational health is concerned, that monitoring, alerts, health expertise, and the related sound advice can be handled only by independent health professionals; regrets that the management of occupational health services remains entrusted, in certain Member States, to employer associations, acting as both judge and defendant, their general meetings being the real decision-taking bodies;
49. vertritt die Auffassung, dass die Unabhängigkeit der für Prävention zuständigen Stellen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber gewährleistet
sein muss; vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz die Überwachung, die Meldungen, die Gesundheitsgutachten und die daraus resultierenden kompetenten Ratschläge nur von unabhängigen Gesundheitsexperten erbracht werden dürfen; bedauert, dass die Verwaltung der Arbeitsgesundheitsfürsorge in bestimmten Mitgliedstaaten den Arbeitgeberverbänden obliegt, deren Generalversammlung das wirkliche Entscheidungsgremium ist und die hierdurch gle
...[+++]ichzeitig Richter und Ankläger sind;