Any Member State applying border controls for the protection of European Council mee
tings or comparable events, in particular under Article 2(2) of the Schengen Convention, may also take every step to limit, as far as possible, the inconvenience caused by che
cks on travellers; precedence should accordingly be given to intelligence-led checks focused on individuals in respect of whom there are substantial grounds for believing that they intend to enter the Member State with the aim of disrupting public order and security at the event
...[+++]or committing offences relating to the event.Mitgliedstaaten, die zum Schutz der Tagungen des Europäischen Rates oder anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite Grenzkontrollen insbesondere gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens vornehmen, können ferner alle Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass die durch die Kontrollen von Reisenden verursachten Beeinträchtigungen
so weit wie möglich begrenzt werden; dabei sollten vorrangig erkenntnisgestützte Kontrollen durchgeführt werden, die sich auf Personen konzentrieren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in den Mitgliedstaat einreisen wollen, um die öffentliche Ordnung und die Sicherheit
...[+++] der Veranstaltung zu stören oder um Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu begehen.