3. Market surveillance authorities shall recognise the validity and make use of test, inspection or calibration reports prepared by or for their counterparts in other Member States and entered into ICSMS.
3. Die Marktüberwachungsbehörden erkennen die Gültigkeit an und nutzen die Prüf- , Inspektions- oder Kalibrierungsberichte, die von den oder für die einschlägigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erstellt und in das ICSMS eingespeist wurden.