2. Where an employee enters into an individual contract of employment with an employer who is not domiciled in a State bound by this Convention but has a branch, agency or other establishment in one of the States bound by this Convention, the employer shall, in disputes arising out of the operations of the branch, agency or establishment, be deemed to be domiciled in that State.
(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem der durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.