2. Where a payment service user denies having authorised an executed payment transaction, the use of a payment instrument recorded by
the payment service provider, including the payment initiation service provi
der as appropriate, shall in itself not necessarily be sufficient to prove either that the payment transaction was authorised by the payer or that the payer acted fraudulently or failed with intent or gross negligence to fulfil one or more of the obligations under Article 69. The payment service provide
r, includi ...[+++]ng, where appropriate, the payment initiation service provider, shall provide supporting evidence to prove fraud or gross negligence on part of the payment service user.(2) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, geg
ebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, geg
ebenenfalls einschließlich des Zahlungsa ...[+++]uslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.