3. Immediately after the competent authority of a Member State has information that wild animals are suspected of being infected with foot-and-mouth disease, it shall take all appropriate measures to confirm or rule out the presence of the disease by investigations of all wild animals of susceptible species shot or found dead, including laboratory testing.
(3) Sobald die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis davon hat, dass Wildtiere unter dem Verdacht stehen, mit MKS infiziert zu sein, trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen, indem alle Wildtiere empfänglicher Arten, die erlegt oder verendet aufgefunden werden, untersucht werden; dies umfasst auch eine Laboruntersuchung.