2. Where participants in an action have jointly generated results, and where their respective contribution to the joint results cannot be ascertained, or where it is not possible to separate such joint results for the purpose of applying for, obtaining or maintaining the relevant intellectual property rights protection, they shall have joint ownership of those results.
(2) Haben Teilnehmer einer Maßnahme gemeinsam Ergebnisse hervorgebracht, bei denen sich nicht feststellen lässt, welchen Beitrag zu den gemeinsamen Ergebnissen sie jeweils geleistet haben, oder wenn es nicht möglich ist, derartige gemeinsame Ergebnisse zum Zwecke der Beanspruchung, des Erhalts oder der Beibehaltung des entsprechenden Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums aufzuteilen, sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Ergebnisse.