In 1977, in its resolution on voting rights in direct elections(4),the European Parliament urged Member States to ensure that their nationals living in another Member State could exercise their right to vote in the direct election of the European Parliament and called upon them to agree to allow these citizens to vote in the country which they are in on the date of the election (voting "in loco").
Im Jahr 1977 hatte das Europäische Parlament in seinerEntschließung über das Wahlrecht bei den Direktwahlen(4) den Mitgliedstaaten empfohlen, (3) ABl. 834 vom 2. Juni 1960, Artikel 11 (4) ABl. C 163/39 vom 11. Juni, 1977 ihren Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, das Wahlrecht bei den Direktwahlen zum Europäischen Parlament zu ermöglichen und durch entsprechende Vorkehrungen diese Personen in die Lage zu versetzen, in den Ländern wählen zu können, in denen sie sich zum Zeitpunkt der Wahl befinden ("In loco-Wahl").