9.02.2. All appliances, instruments and controls must be so arranged that the steersman can use them conveniently during the voyage without leaving his seat and without losing sight of the radar screen.
9.02.2. Alle Geräte, Instrumente und Bedienungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos bedienen kann, ohne dabei seinen Sitz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.