Where a Member State, which has set up a stockholding body imposes stockholding obligations on operators in the market, the public or private stockholding body should assume the stockholding obligations of non-refiners which so wish, subject to a payment which shall not exceed the costs of the services rendered including a reasonable return on investment.
(7a) Erlegt ein Mitgliedstaat, der eine Bevorratungsstelle eingerichtet hat, den auf dem Markt tätigen Unternehmen Vorratsverpflichtungen auf, sollte die öffentliche oder private Bevorratungsstelle für Unternehmen ohne Raffinerietätigkeiten, die dies wünschen, die Vorratspflichten gegen eine Vergütung, die die Kosten der geleisteten Dienste, einschließlich einer angemessenen Anlagerendite, nicht übersteigt, übernehmen.