First, as regards police and judicial cooperation in criminal matters, the jurisdiction of the Court of Justice to give preliminary rulings will become binding and will no longer be subject to a declaration by each Member State recognising that jurisdiction and specifying the national courts that may request a preliminary ruling.
Erstens wird, was die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen angeht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs, im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, festgeschrieben, so dass sie nicht mehr von einer Erklärung der einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, in der diese Zuständigkeit anerkannt wird und die vorlageberechtigten nationalen Gerichte genannt sind.