By 1 January 2008 (effective date), ships either: shall not bear such compounds on their hulls or external parts or surfaces; or shall bear a coating that forms a barrier to such compounds leaching from the underlying non-compliant anti-fouling systems.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 (Stichtag) dürfen entweder solche Verbindungen nicht auf der Außenhaut oder auf außenliegenden Teilen oder Oberflächen von Schiffen vorhanden sein; oder die Schiffe müssen mit einem Anstrich versehen sein, der verhindert, dass solche Verbindungen aus darunterliegenden nicht vorschriftsmäßigen Anstrichen ausgelaugt werden.