4. Member States shall ensure that application of pesticides is reduced as far as possible or eliminated ▐on or along roads, railway lines, ▐surfaces made up of permeable rock, in sloping areas or other infrastructure close to surface water or groundwater, or on sealed surfaces with high risk of run-off into surface water or sewage systems.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Ausbringen von Pestiziden auf oder entlang von Straßen, Bahnlinien, Flächen aus durchlässigem Gestein, abschüssigen Flächen oder anderen Infrastrukturen in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser sowie auf versiegelten Flächen, bei denen ein hohes Risiko des Ablaufens in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation besteht, so weit wie möglich verringert oder gegebenenfalls ganz eingestellt wird.