19. Welcomes the fact that in the case of continuous or repe
ated infringements, limitation periods are to begin on the day when the infringement ceases or when the victim can reasonably be expected to have knowledge of the infringement, whichever the later; stresses that rules on limitation
periods also serve to create legal certainty and that in the event of a failure to bring any public or private action, a limitation
period of five years must therefore apply; also welcomes the fact that the limitation
period for stand-alone claims is to be based on n
...[+++]ational law, and calls for this to apply also to follow-up claims; notes that Member States' laws regulating the suspension or interruption of the limitation period is not to be affected; 19. begrüßt den Umstand, dass die Verjährungsfrist im Falle ständiger oder fortgesetzter Wettbewerbsverstöße mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Zuwiderhandlung oder dem Zeitpunkt, an dem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Opfer Kenntnis von der Zuwiderhandlung hat, beginnen soll, und zwar je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; weist darauf hin, dass Verjährungsvorschriften auch der Rechtssicherheit dienen und dass deshalb im Falle einer unterlassenen Einreichung einer öffentlichen oder privaten Klage eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten muss; begrüßt ferner, dass die Dauer der Verjährungsfrist für Einzelklagen nach innerstaatlichem Recht bestimmt werden soll, und fordert, dass dies auch für Folgeklag
...[+++]en gelten soll; stellt fest, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht angetastet werden dürfen;