Each Member State shall select at least one monitoring station, plus one station if it has more than one million inhabitants, plus the number of stations equal to its geographical area in km2 divided by 60 000 (rounded to the nearest integer), plus the number of stations equal to its population divided by five million(rounded to the nearest integer).
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.