An operator shall take all reasonable measures to ensure that no person offers or accepts dangerous goods for transport by air unless the person has been trained and the goods are properly classified, documented, certificated, described, packaged, marked, labelled and in a fit condition for transport as required by the Technical Instructions.
Der Luftfahrtuntenehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr aufgibt oder annimmt, wenn sie nicht entsprechend geschult ist, und die Güter nicht entsprechend den Technischen Anweisungen vorschriftsmäßig klassifiziert, mit Dokumenten und Bescheinigungen versehen, bezeichnet, verpackt und gekennzeichnet sind und sich in einem für die Beförderung ordnungsgemäßen Zustand befinden.