3. If an undertaking performs road freight transport for hire or reward and also carries out other activities to which the ceiling of EUR 200 000 applies, the ceiling of EUR 200 000 shall apply to the undertaking, provided that the Member State concerned ensures, by appropriate means such as separation of activities or distinction of costs, that the benefit to the road freight transport activity does not exceed EUR 100 000 and that no de minimis aid is used for the acquisition of road freight transport vehicles.
(3) Ist ein Unternehmen sowohl im gewerblichen Straßengüterverkehr als auch in anderen Bereichen tätig, für die der Höchstbetrag von 200 000 EUR gilt, so gilt für das Unternehmen der Höchstbetrag von 200 000 EUR, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit 100 000 EUR nicht übersteigt und dass keine De-minimis-Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.