1. When an offence has been committed in a Member State with a vehicle which is registered in another Member State, and the case is not sanctioned and closed immediately by an authority which is in charge of pursuing the offence in the State of offence, the competent authority in that State shall send the vehicle registration number and information concerning the place and date of the offence to the competent authority in the other Member States or the State of residence if this can be identified.
1. Wurde ein Delikt in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und wird der Deliktsfall nicht unmittelbar durch eine Behörde, die für die Verfolgung des Delikts im Deliktsstaat zuständig ist, geahndet und abgeschlossen, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats das Fahrzeugkennzeichen und Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Delikts an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder des Wohnsitzstaats, falls dieser festgestellt werden kann.