97. The fact that the procedure is contradictory and the need to protect the rights of the party against whom enforcement was requested have led to a provision in paragraph 2 that the person against whom enforcement is sought be summoned to appear and, if he fails to appear, the provisions of Article 10 (examination as to jurisdiction) will apply, whether he resides in a Member State or in a non-Member State.
97. Da es sich auch hier um ein Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör zu handeln hat und die Rechte der Partei, gegen die der Vollstreckungsantrag gestellt worden ist, zu wahren sind, ist in Absatz 2 vorgesehen, daß diese von der Einlegung des Rechtsbehelfs zu unterrichten ist; ferner ist Artikel 10 (Prüfung der Zulässigkeit des Verfahrens) anzuwenden, falls sich diese Partei auf das Verfahren nicht einläßt, ob sie nun ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder in einem Nichtmitgliedstaat hat.