4.1. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosione
n durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besond
ers konstruiert für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, wobei durch explosive Gegenstände andere Geräte oder Ausrüstungen ausgelöst oder betätigt werden, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimm
...[+++]t sind (z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen);