Die klagende Partei bemängelt, dass durch die angefocht
ene Bestimmung die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge, die für die individuelle Mitverantwortung geschuldet seien und sich auf die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen bezögen, den Gemeinden auferlegt würden, aus denen sich die Hilfeleistungszone zusammensetze, und nicht der Zone selbst, was zu einer Diskriminierung zwischen diesen Gemeinden, die diese Beiträge leisten müssten, während sie nicht die Eigenschaft als Arbeitgeber dieser Personalmitglieder besäßen, und allen anderen lokalen Verwaltungen, die die gleichen Beiträge für die Personalmitglieder, deren Arbeitgeber sie seie
...[+++]n, zahlen müssten, führe.