Ihr repressives Ziel, das durch das vereinfachte Verfahren, mit dem sie auferlegt würden, nicht angetastet werde, verleihe diesen Disziplinarstrafen deshalb noch nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion; obgleich Artikel 44 des Gese
tzes vom 14. Januar 1975, mit dem Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juni 1899 zur Einführung von Titel I des Militärstrafproze|gbgesetzbuches geändert worden sei, es dem Strafgericht ermögliche, die beschuldigte Militärperson an deren Korpskommandanten zu verweisen, wenn
eine Straftat nicht sehr sch ...[+++]werwiegender Art zu sein scheine, habe der Kassationshof beschlossen, da|gb der Korpskommandant in diesem Zusammenhang völlig unabhängig sei, und der in der Begründung zum Gesetz vom 14. Januar 1975 über Artikel 43 abgegebene Kommentar bestätige, da|gb die Disziplinarstrafe einer anderer Kategorie angehöre als die strafrechtliche Sanktion; die darin deutlich ausgedrückte Sorge, nicht zweimal wegen derselben Straftaten zu bestrafen, bestätige, da|gb, ungeachtet des Kontextes, in dem sie sich befänden, Ma|gbnahmen « leichter Disziplin » Sanktionen seien.