KAPITEL VIII. - Mindestkontrollplan und Organisation der Zertifizierung Art. 20 - Der Kontrollplan, der dem Lastenheft beigefügt wird, enthält mindestens: 1° bei der Bewertung zur Einleitung des Zertifizierungsverfahrens: a) eine Einleitungskontrolle der Wirtschaftsbeteiligten; b) eine Einleitungskontrolle der Rückverfolgbarkeit innerhalb der Kette; c) die Analyse einer Probe des für die Ferkel von differenzierter Qualität bestimmten Futters; d) die Analyse einer Probe des für die Mastschweine, die zur Produktion von Schweinefleisch von differenzierter Qualität dienen, bestimmten Futters; e) die Analyse des Trinkwassers; f) eine ursprüngliche Kontrolle, die die verschiedenen Fertigungsschritte abdeckt, d.h. die Zerleg
ung, Verar ...[+++]beitung und Zubereitung des Schweinefleischs; g) die Prüfung der Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen nach vorliegendem Erlass; 2° bei der weiteren Überwachung, als Garantie dafür, dass die Anforderungen des Lastenheftes erhalten bleiben: a) eine regelmäßige Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten; b) eine regelmäßige Kontrolle der Rückverfolgbarkeit innerhalb der Kette; c) die regelmäßige Analyse einer Probe des für die Ferkel von differenzierter Qualität bestimmten Futters; d) die regelmäßige Analyse einer Probe des für die Mastschweine, die zur Produktion von Schweinefleisch von differenzierter Qualität dienen, bestimmten Futters; e) die regelmäßige Analyse des Trinkwassers; f) eine regelmäßige Kontrolle, die die verschiedenen Fertigungsschritte abdeckt, d.h. die Zerlegung, Verarbeitung und Zubereitung des Schweinefleischs; g) die regelmäßige Prüfung der Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen nach vorliegendem Erlass.