Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in Bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, werden die Wörter " die Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter " die Abgeordnetenkammer" ersetzt.
Art. 2 - In der Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in Bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 1998 und 27. März 2006, werden die Wörter " die Gesetzgebenden Kammern" jeweils durch die Wörter " die Abgeordnetenkammer" ersetzt.