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6. EU-Richtlinie
Directive UE

Übersetzung für "eu-richtlinie " (Französisch → Deutsch) :

TERMINOLOGIE
viser à (-> ex. 2: Dans le secteur de la construction navale, le Conseil a arrêté la cinquième directive concernant les aides à la construction navale. Cette directive vise à encadrer les aides en vue de poursuivre la réorganisation et l'accroissement de l'efficacité de l'industrie communautaire de la construction navale. [Im Bereich des Schiffbaus erliess der Rat die fuenfte Richtlinie ueber die Beihilfen fuer den Schiffbau. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rahmenbedingungen fuer Schiffbaubeihilfen zu schaffen, damit die Neuordnung der EGSchiffbauindustrie fortgesetzt und ihre Leistungsfaehigkeit verbessert werden kann.]) (cf.: L. ...[+++]

Abzielen (auf etwas)


directives donner des directives : Richtlinien erlassen directives demander, recevoir des directives de ses chefs règle prendre qch. pour règle : etw. als Richtlinie nehmen jalons poser, planter des jalons °° Wegmarken, Anhaltspunkte jal

Richtlinien


Directive UE (-> 6e Directive UE [6. EU-Richtlinie] [Commentaire OTVA, 1994, ad art. 4, p. 3])

EU-Richtlinie
IN-CONTEXT TRANSLATIONS
Wie in Nr. 5 der ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 13. April 2012 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge erwähnt, erstellt die Fußballzelle des FÖD Inneres vor jeder Fußballsaison eine Risikoanalyse für Auswärtsspiele.

Wie in Nr. 5 der ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 13. April 2012 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge erwähnt, erstellt die Fußballzelle des FÖD Inneres vor jeder Fußballsaison eine Risikoanalyse für Auswärtsspiele.


26. DEZEMBER 2013 - Sondergesetz zur Abänderung der Sondergesetze vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG ...[+++]

26. DEZEMBER 2013 - Sondergesetz zur Abänderung der Sondergesetze vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG ...[+++]


KAPITEL 5 - Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993

KAPITEL 5 - Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993


26. DEZEMBER 2013 - Sondergesetz zur Abänderung der Sondergesetze vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG ...[+++]

26. DEZEMBER 2013 - Sondergesetz zur Abänderung der Sondergesetze vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG ...[+++]


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KAPITEL 5 - Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993

KAPITEL 5 - Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993


Die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 dient der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

Die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 dient der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.


Sie hatte die Verfahren gegen Lettland und Schweden eingeleitet, als sie festgestellt hatte, dass deren nationale Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie (vgl. IP/07/928 und MEMO/07/257) Mängel aufwiesen.

Sie hatte die Verfahren gegen Lettland und Schweden eingeleitet, als sie festgestellt hatte, dass deren nationale Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Richtlinie (vgl. IP/07/928 und MEMO/07/257) Mängel aufwiesen.


Die Europäische Kommission begrüßt, dass Lettland und Schweden das Diskriminierungsverbot der EU in Beschäftigung und Beruf aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG, vgl. MEMO/07/257) beachten werden, zu dem sie der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt haben.

Die Europäische Kommission begrüßt, dass Lettland und Schweden das Diskriminierungsverbot der EU in Beschäftigung und Beruf aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG, vgl. MEMO/07/257) beachten werden, zu dem sie der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitgeteilt haben.


Die Regelung trägt - dies ist bereits in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG zum Ausdruck gekommen - dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, die eine Genehmigung im Sinne der IVU-Richtlinie (96/61/EG) erhalten haben, eine spezielle Emittentengruppe darstellen. Denn die IVU-Richtlinie stellt außerordentlich hohe materielle Anforderungen an die betroffenen Anlagen, indem sie zum Einsatz der besten verfügbaren Emissionsminderungstechniken (= BVT) verpflichtet.

Die Regelung trägt - dies ist bereits in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/107/EG zum Ausdruck gekommen - dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, die eine Genehmigung im Sinne der IVU-Richtlinie (96/61/EG) erhalten haben, eine spezielle Emittentengruppe darstellen. Denn die IVU-Richtlinie stellt außerordentlich hohe materielle Anforderungen an die betroffenen Anlagen, indem sie zum Einsatz der besten verfügbaren Emissionsminderungstechniken (= BVT) verpflichtet.




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