Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn Gefahr besteht, dass das betreffende Kind an der Schule zurückgelassen wird, oder wenn seine Eltern es nicht mehr zu Hause in Empfang nehmen können, weil sie von der Polizei festgenommen worden sind.
Wenn dies nicht möglich ist und aus den gesammelten Informationen hervorgeht, dass das betreffende Kind nicht ausreichend Deutsch, Französisch beziehungsweise Niederländisch oder gegebenenfalls Englisch beherrscht, versucht der Polizeidienst, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.