die Behandlung der nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen (siehe Nummer 8 des Abschnitts über die Besteuerung von Zinserträgen in dem genannten Dokument sowie die Nummern 44, 45 und 46 der Anlage) schließt eine Option ein, aufgrund deren diese Organismen für gemeinsame Anlagen wie koordinierte Organismen für gemeinsame Anlagen behandelt werden können; für die Zahlungen, die Fonds mit Sitz außerha
lb der Europäischen Union innerhalb dieser leisten, gelten die insbesondere unter den Nummern 17 und 27 der Anlage festgelegten Bestimmungen, je nachdem, ob die Zahlstelle sich in einem Land mit Auskunftserteilung oder mit Quellen
...[+++]steuererhebung befindet;