4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteil und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebühr, die gemäß § 2 berechnet wird, als Gegenleistung für die Verlängerung der Betriebsdauer des Kernkraftwerks bis zum 30. September 2025.
4/1 - § 1 - Die Eigentümer des Kernkraftwerks Tihange 1 überweisen dem Staat, jeder im Verhältnis zu seinem ungeteilten Anteil und ohne Gesamtschuldverhältnis unter ihnen, eine jährliche Gebühr, die gemäß § 2 berechnet wird, als Gegenleistung für die Verlängerung der Betriebsdauer des Kernkraftwerks bis zum 30. September 2025.