4. Per facilitare l’adozione, da parte delle autorità competenti, dell’azione coercitiva appropriata, la Commissione e l’Agenzia si scambiano informazioni sulle violazioni riscontrate.
(4) Um den zuständigen Behörden das Ergreifen geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen wie etwa Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse zu erleichtern, tauschen die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur Informationen über die festgestellten Verstöße aus.