Quando l'amministrazione aggiudicatrice di uno Stato membro detiene o gestisce una quota del valore totale stimato del contratto pari o superiore al 50 %, oppure in altri casi debitamente motivati, l'istituzione può decidere che all' appalto congiunto si applichino le norme procedurali dell'amministrazione aggiudicatrice dello Stato membro, purché tali norme possano essere considerate equivalenti a quelle dell'istituzione.
In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.