In Artikel 11 sind seine beiden Typen geregelt, nämlich a) das Visum für „Reisen“, für einen ununterbrochenen Aufenthalt, der drei Monate pro Halbjahr nicht überschreitet, und b) der „Durchreisesichtvermerk“, der erteilt wird, um dem Inhaber zu ermöglichen, den „Schengen-Raum“ zu durchqueren, um sich in einen Drittstaat zu begeben. Seine Gültigkeitsdauer überschreitet nicht fünf Tage.
Article 11 provides for two types of visa, namely: (a) 'travel' visas, valid for continuous stays of no more than three months in any half-year; and (b) 'transit' visas, issued so as to enable the holder to pass through the Schengen territory en route to a third State, and which is valid for no more than five days.