21. bedauert, dass iranische Ehemänner behaupten können, ihre ehebrecherischen Beziehungen seien in Wirklichkeit ordnungsgemäße zeitweilige Ehen, während verheirat
ete Frauen, die des Ehebruchs bezichtigt werden, keine derartigen Gründe geltend machen können; bedauert ferner, dass es Artikel 105 des Strafrechts der Islamischen Republik einem Richter freistellt, eine Person, die des Ehebruchs angeklagt ist, einzig und allein aufgrund seines „Wissens“ zum Tod durch Steinigung zu verurteilen; bedauert außerdem die Tatsache, dass der Iran versucht, Informationen über seine Brutalität auf internationaler Ebene einzuschränken, indem er die Ve
...[+++]rurteilungen zum Tod durch Steinigung nicht öffentlich bekannt gibt; 21. Deplores the fact that Iranian husbands can claim that their adulterous relationships are in fact lawful temporary marriages, whereas married women accused of adultery cannot secure a reprieve in this way; deplores also the fact that Article 105 of the Penal Code of the Islamic Republic enables a judge to sentence an adulterer to stoning based only on his ‘knowledge’, as well as the fact that Iran tries to limit international knowledge of its brutality by not announcing stoning verdicts publicly;