Weitere Vorrechte betreffen die Beschlüsse über Gewinnausschüttungen, Kapitalerhöhungen, die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Eröffnung von Zweigniederlassungen und die Verlegung
des satzungsmäßigen Sitzes, Änderungen der Satzung, die Genehmigung einer mehr als 10 %igen Beteiligung an den Stammaktien der Gesellschaft durch Aktionäre, die in einem konkurrierenden Feld tätig sind. Diese speziellen Befugnisse behindern nach Auffassung der Kommission sowohl Direktinvestitionen als auch Portfolioinvestitionen, stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit dar und verstoßen damit gegen den EU-Ve
rtrag (Art ...[+++]ikel 56 - freier Kapitalverkehr und Artikel 43 - Niederlassungsfreiheit).