(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, bei denen es sich nicht um Staatsangehörige des Mitgliedstaats handelt und denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich von dem Freiheitsentzug informieren zu lassen und mit ihnen zu kommunizieren, falls sie dies wünschen. Besitzt ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person jedoch zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug zu informieren sind und mit welchen er kommunizieren möchte.
1. Member States shall ensure that suspects or accused persons who are non-nationals and who are deprived of liberty have the right to have the consular authorities of their State of nationality informed of the deprivation of liberty without undue delay and to communicate with those authorities, if they so wish. However, where suspects or accused persons have two or more nationalities, they may choose which consular authorities, if any, are to be informed of the deprivation of liberty and with whom they wish to communicate.