1. Unbeschadet des Artikels 25 wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, zu Zwecken der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden.
1. Without prejudice to Article 25, alerts relating to third-country nationals who are the subject of a restrictive measure intended to prevent entry into or transit through the territory of Member States, taken in accordance with Article 15 of the Treaty on European Union, including measures implementing a travel ban issued by the Security Council of the United Nations, shall, insofar as data-quality requirements are satisfied, be entered in SIS II for the purpose of refusing entry or stay.