(5) Stellt eine zuständige Stelle, nachdem der Verwender des EU-Umweltweichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, fest, dass ein das EU-Umweltzeichen führendes Produkt die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllt oder dass das EU-Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so untersagt sie entweder die Verwendung des EU-Umweltzeichens auf dem Produkt oder sie informiert die betreffende zuständige Stelle, falls das EU-Umweltzeichen von einer anderen zuständigen Stelle vergeben wurde.
5. Where, after giving the user of the EU Ecolabel the opportunity to submit observations, any competent body which finds that a product bearing the EU Ecolabel does not comply with the relevant product group criteria or that the EU Ecolabel is not used in accordance with Article 9, it shall either prohibit the use of the EU Ecolabel on that product, or, in the event that the EU Ecolabel has been awarded by another competent body, it shall inform that competent body.