Dies wird jedoch nicht durch einen anderen Mitgliedstaat anerkannt, in dem diese Regelung nicht besteht. Das heißt, dass für den Fall, dass einer der beiden Partner in einem anderen Mitgliedstaat als Grenzgänger/Wanderarbeitnehmer arbeitet und versichert ist, kein Anspruch auf abgeleitete Ansprüche besteht, wenn der Mitgliedstaat, in dem der versicherte Partner (Grenzgänger) beschäftigt ist, die Verbindung nicht anerkennt.
This means that, if one of the partners works and is insured in another Member State as a frontier worker or migrant worker, there may be no entitlement to derived rights if the Member State in which the insured partner (frontier worker) does not recognise this type of commitment.