Nach Auffassung des Generalanwalts Bot können die Justizbehörden, die einen Europäischen Haftbefehl vollstrecken sollen, die Übergabe einer Person, die in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde, aber Kenntnis von der anberaumten Verhandlung hatte, nicht davon abhängig machen, dass die Person im Mitgliedstaat der Ausstellung des Haftbefehls die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann
According to Advocate General Bot, the judicial authorities which are to execute a European arrest warrant cannot make the surrender of a person, convicted in their absence but aware of the scheduled trial, subject to a right to review the judgment in the Member State which issues the warrant