Ausschlaggebend fuer die Entscheidung der K
ommission waren die regionale Zweckbestimmung der Regelung und die Tatsache, dass die FuE-Beihilfen den Gemeinschaftsvorschriften fuer derartige Beihilfen entsprechen, die Auswirkungen der anderen Beihilfen auf den Wettbewerb begrenzt sind, bestimmte Beihilfen zugunsten groesserer Unternehmen als KMU nur bis zum 31.12.1993 gewaehrt werden koennen, diese Regelung lediglich in bestimmten Faellen Beihilfen zum Erwerb von Ausruestungen vorsieht, die auf die KMU beschraenkt sind und fuer Gebiete, die nicht u
nter eine nationale Beihilferegelung ...[+++] fallen, nur bis zum 31.12.1993 zulaessig sind.