Darüber hinaus soll das Vorsorgeprinzip angewandt werden, was heißt, dass in Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit den Vertragsparteien nicht als Grund für das Aufschieben von Umsetzungsmaßnahmen dienen soll, die den Ursachen der Klimaänderungen vorbeugen, sie abschwächen oder eine Anpassung ermöglichen.
Furthermore, the precautionary principle should be applied, meaning that Parties should not abstain from implementing measures to prevent, mitigate or adapt to climate change in the absence of full scientific certainty if the possible damage is serious or irreversible.