Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt hat, setzt diese Genehmigung aus bzw. widerruft sie, nachdem er deren Inhaber darüber in Kenntnis gesetzt hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Genehmigung seit über drei Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wurde, es sei denn, die Genehmigung wurde in dem Zeitraum nicht in Anspruch genommen, der nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um den Verpflichtungen dieser Richtlinie nachzukommen. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.“
The Member State which granted the authorisation referred to in paragraph 1 shall suspend or revoke that authorisation, after having notified the holder thereof, if the conditions of authorisation cease to be met or if the authorisation has not been used for more than three years, except in cases where the authorisation was not used on account of the time reasonably necessary to comply with the obligations under this Directive, and shall forthwith inform the other Member States and the Commission thereof'.