(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften von der Durchführung einer Pflichtprüfung absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem geprüften Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung - wozu auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen, die keine Prüfungsleistungen sind, zählt - besteht, aus der ein unparteiischer Dritter billigerweise und in Kenntnis der Sachlage den Schluss ziehen würde, dass ihre Unabhängigkeit gefährdet ist.
2. Member States shall ensure that a statutory auditor or an audit firm shall not carry out a statutory audit if there is any direct or indirect financial, business, employment or other relationship between the statutory auditor, audit firm or the network - including the provision of additional non-audit services - and the audited entity from which an objective, reasonable and informed third party would conclude that the statutory auditor's or audit firm's independence is compromised.