(3) Macht eine Person, um deren Zeugenaussage oder Erklärung ersucht wird, nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats Immunität, Zeugnisunfähigkeit oder ein Vorrecht geltend, so kann die Zeugenaussage oder Erklärung dennoch entgegengenommen werden, es sei denn, das Ersuchen enthält eine Erklärung des ersuchenden Staats, wonach die Zeugenaussage oder Erklärung nicht entgegengenommen werden kann, wenn eine solche Immunität oder Zeugnisunfähigkeit oder ein solches Vorrecht geltend gemacht wird.
3. If a person, from whom testimony or statements are sought pursuant to this Article, asserts a claim of immunity, incapacity or privilege under the laws of the requesting State, testimony or statements may nevertheless be taken, unless the request includes a statement from the requesting State that when such immunity, incapacity or privilege is claimed, the testimony or statements cannot be taken.