By way of derogation from the third subparagraph, when a component of a group of undertakings is audited by auditor(s) or audit entity/ies from a third country that has no working arrangement as referred to in Article 47, the group auditor shall, when requested, also be responsible for ensuring proper delivery of the additional documentation of the audit work performed by third-country auditor(s) or audit entityies, including the working papers relevant to the group audit.
Abweichend von Unterabsatz 3 stellt der Gruppenabschlussprüfer für den Fall, dass ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem) Prüfer(n) oder (einem) Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 verfügt, geprüft wird, ebenfalls sicher, dass – sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder diesem/diesen Drittlandsprüfungsunternehmen durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden.